Nachrichtenaustausch in Staatsschutzangelegenheiten hier: Strafrechtliche Bewertung des Markenlabels -THOR STEINAR -BGSAMT


15/03/2005
Abschrift des Schreibens des Generalstaatsanwalt den Landes Mecklenburg-Vorpommern an den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg vom 03.12.2004 (nachr.: GBA, alle GstA) Strafrechtliche Bewertung der Markenlabels „Thor Steinar", dortige Pressemitteilung vom 17. 11.2004

Sehr geehrter Herr Kollege, die dortige, mit Pressemitteilung vom 17.11.2004 dargelegte Auffassung, das Markenlabel "Thor Steinar" erfülle den Tatbestand des § 86 a StGB, teile ich nicht. M., E. können die Beschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 9.11. 2004 –2.2 Gs 594/04 - und insbesondere des Landgerichts Neuruppin vom 17.11.2004 - 12 Os 34/04 - nicht Überzeugen.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Zeichen ganz offensichtlich keiner verfassungswidrigen Organisation zugeordnet werden kann, so dass es folgerichtig ein Kennzeichen in Betracht gezogen hat, welches dem Originalkennzeichen einer verfassungsfeindlichen Organisation "zum Verwechseln ähnlich" i. S. v. § 86 a Abs. 2 S. 2 StGB ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kennzeichen aus Sicht einer nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das äußere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der im § 86 Abs. 1 Nrn. 1, 2 u. 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen prägen und dadurch dessen Symbolgehalt vermittelt. Das Tatbestandsmerkmal "zum 'Verwechseln ähnlich" umschreibt seinem Wortlaut nach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck eine Verwechslung mit dem Original möglich ist. Das Wort „ähnlich" bezeichnet allmein die objektive Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen nicht so weit gehen, daß die Abweichungen nur von einem Fachmann nach sorgfältiger Prüfung festgestellt werden können. Andererseits genügt es aber nicht, lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederzufinden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Beobachter der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichen vermittelt wird (BGH NStZ 2003, 31, 32). Gemessenen hieran lässt sich das betreffende Logo tatsächlich nicht unter die Strafnorm subsumieren. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen des Landesgerichts. Dort ist nämlich niedergelegt, dass sich die nach Auffassung der Kammer in dem Logo enthaltenen drei Kennzeichen erst durch "schlichtes Weglassen der übrigen Runenzeichen deutlich" identifizieren lassen und dass die Mitglieder der Kammer jeweils ein anderes Kennzeichen erkannt haben (BA S. 7). Möglicher weise hat die Kammer nicht berücksichtigt, dass maßgebend für die Beurteilung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters ist, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv damit zu beschäftigen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004 12, 13 m. w. N.). Wenn auch die entsprechenden Symbole jeweils vollständig in dem Gasamtkennzeichen integriert sein mögen, werden die betreffenden Kennzeichen jedoch weder farblich noch durch besonderes Schriftbild optisch hervorgehoben. Der Anschein der SS-Rune ließe sich tatsächlich erst durch entsprechendes Nachzeichnen der parallel verlaufenden gezackten Linien vermitteln. Gleiches gilt für die übrigen Symbole. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zusätzlich angebrachten Schriftzug "Thor Steinar" bzw. "DIVISION THOR STEINAR“. Der Insoweit von der Kammer gezogene Schluß ist eher spekulativer Art; er mag zwar möglich sein, ausschließlich für einen nicht besonders sachkundigen Beobachter jedoch nicht. Im Ergebnis erschließt sich dem unbefangen Beobachter ohne Hintergrundwissen auch bei genauem Hinsehen nicht, dass sich in dem in Wappenform niedergelegten Symbol Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen verstecken. Bei zufälliger und flüchtiger Wahrnehmung ergibt Sich vielmehr ein einheitliches, keiner Organisation zuzuordnendes Symbol. Nur Personen, die über bestimmte Kenntnisse der rechten Szene und somit Hintergrundwissen verfügen, ist derzeit bekannt, dass in dem betreffenden Symbol des Aufdrucks Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen enthalten sind. Lediglich für sie sind die einzelnen Symbole erkennbar (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Trotz Vorliegens der vorgenannten Gerichtsentscheidungen sehe ich für meinen Geschäftsbereich derzeit keinen Handlungsbedarf. Die nachrichtliche Beteiligung der übrigen Kolleginnen und Kollegen erfolgt in der Annahme, dass eine bundesweite einheitliche Klärung der Sach- und Rechtslage wünschenswert und notwendig erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Martensen Generalstaatsanwalt

Rostock, Az.: 18 0101 vom 22.11.2004

Mit Bezug wurde informiert, dass um eine erneute Prüfung der Strafbarkeit des i.R. stehenden Logos für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommem beim Generalstaatsanwalt M-V beantragt wurde. In der nun vorliegenden Antwort des Generalstaatsanwaltes wird ausgeführt, dass die strafrechtliche Relevanz des Labels „THOR STEINAR" nach wie vor nicht erkannt wird. Im Gegensatz dazu wird das Label durch die Generalstaatsanwaltschaften Berlin und Sachsen gem. § 88 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB eingestuft. Durch das BGSAMT Rostock wird die Notwendigkeit der Erlangung von, Rechtssicherheit bezüglich einer einheitlichen Verfahrensweise für den BGS weiterhin gesehen und beantragt. Bis dahin wird für den Zuständigkeitsbereich des BGSAMTes Rostock die Verfolgung des Labels im Sinne einer Straftat ausgesetzt,

Ich bitte um Untersichtung Ihres nachgeordneten Bereiches.
Im Auftrag

Untermenue


Neuigkeiten

Krimineller Hacker-Angriff auf externe Datenbank von Thor Steinar

Presseerklärung:

Staatsanwaltschaft eingeschaltet - Aktuelle Daten von Geschäftskunden sind nicht betroffen

Die Firma Mediatex GmbH hat heute, am 04.01.2010, Strafanzeige gegen bislang unbekannte Daten-Hacker gestellt, die eine externe Servicedatenbank angegriffen und dabei Daten gestohlen haben. Zuvor,schon am 30.12.2009, wurde das LKA telefonisch verständigt. Diese von einem externen Serviceprovider betriebene Datenbank diente bis zum September 2008 als Aressenserver.

Die Daten waren am Mittwoch den 30.12.2009 teilweise auf der Seite des „Computer Chaos Club“ veröffentlicht worden. Von dort wurde auch auf den gesamten Datenbestand verlinkt. Ausgerechnet diese Vereinigung hat als Grundsatz „Öffentliche Daten nützen, private Daten schützen“. Unmittelbar eingeleitete Stichproben-Untersuchungen legen die Vermutung nahe, daß die Hacker die gestohlenen Adressen vor allem für politische Zwecke mißbrauchen. Die Mediatex GmbH veranlaßte seinen externen Serviceprovider schon im Frühjahr 2009 zur Stilllegung der betroffenen Internet-Seite. Die Mediatex GmbH hatte bereits damals damit begonnen, Hinweise zur eigenen Datensicherheit zu geben und das Bestellsystem geändert. Seitens der Mediatex wurde vorsorglich die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz von dem Hacker-Angriff und den eingeleiteten Sicherheitsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Das Unternehmen wird die Ermittlungsbehörden in vollem Umfang bei der Aufklärung der Straftat unterstützen.

Nicht betroffen von dieser Hacker-Attacke sind sämtliche Internetangebote, die von der Mediatex seit dem Frühjahr 2009 selbst betrieben werden. Dazu zählt vor allem der eigene Internetauftritt www.ThorSteinar.de. Ebenfalls nicht von der Attacke betroffen sind sämtliche Daten von Mitarbeitern.

Wir bedauern diesen auf ein isoliertes System begrenzten Vorfall außerordentlich und haben umfangreiche Informationsmaßnahmen ergriffen. Nach ersten Erkenntnissen handelt es sich um einen kriminellen Angriff, der nur äußerst schwer zu erkennen ist und kaum Spuren hinterläßt. Kunden, die aktuell bei uns einkaufen möchten, können dies beruhigt auch weiterhin online tun. Die aktuelle Verkaufsseite basiert auf einer anderen Systemplattform, deren Sicherheit wir aus aktuellem Anlaß nochmals überprüft haben.

 

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