Nachrichtenaustausch in Staatsschutzangelegenheiten hier: Strafrechtliche Bewertung des Markenlabels -THOR STEINAR -BGSAMT
15/03/2005
Abschrift des Schreibens des Generalstaatsanwalt den Landes Mecklenburg-Vorpommern an den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg vom 03.12.2004 (nachr.: GBA, alle GstA) Strafrechtliche Bewertung der Markenlabels „Thor Steinar", dortige Pressemitteilung vom 17. 11.2004
Sehr geehrter Herr Kollege, die dortige, mit Pressemitteilung vom 17.11.2004 dargelegte Auffassung, das Markenlabel "Thor Steinar" erfülle den Tatbestand des § 86 a StGB, teile ich nicht. M., E. können die Beschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 9.11. 2004 –2.2 Gs 594/04 - und insbesondere des Landgerichts Neuruppin vom 17.11.2004 - 12 Os 34/04 - nicht Überzeugen.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Zeichen ganz offensichtlich keiner verfassungswidrigen Organisation zugeordnet werden kann, so dass es folgerichtig ein Kennzeichen in Betracht gezogen hat, welches dem Originalkennzeichen einer verfassungsfeindlichen Organisation "zum Verwechseln ähnlich" i. S. v. § 86 a Abs. 2 S. 2 StGB ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kennzeichen aus Sicht einer nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das äußere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der im § 86 Abs. 1 Nrn. 1, 2 u. 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen prägen und dadurch dessen Symbolgehalt vermittelt. Das Tatbestandsmerkmal "zum 'Verwechseln ähnlich" umschreibt seinem Wortlaut nach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck eine Verwechslung mit dem Original möglich ist. Das Wort „ähnlich" bezeichnet allmein die objektive Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen nicht so weit gehen, daß die Abweichungen nur von einem Fachmann nach sorgfältiger Prüfung festgestellt werden können. Andererseits genügt es aber nicht, lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wiederzufinden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Beobachter der das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichen vermittelt wird (BGH NStZ 2003, 31, 32). Gemessenen hieran lässt sich das betreffende Logo tatsächlich nicht unter die Strafnorm subsumieren. Dies ergibt sich im Ergebnis auch aus den Ausführungen des Landesgerichts. Dort ist nämlich niedergelegt, dass sich die nach Auffassung der Kammer in dem Logo enthaltenen drei Kennzeichen erst durch "schlichtes Weglassen der übrigen Runenzeichen deutlich" identifizieren lassen und dass die Mitglieder der Kammer jeweils ein anderes Kennzeichen erkannt haben (BA S. 7). Möglicher weise hat die Kammer nicht berücksichtigt, dass maßgebend für die Beurteilung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters ist, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv damit zu beschäftigen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004 12, 13 m. w. N.). Wenn auch die entsprechenden Symbole jeweils vollständig in dem Gasamtkennzeichen integriert sein mögen, werden die betreffenden Kennzeichen jedoch weder farblich noch durch besonderes Schriftbild optisch hervorgehoben. Der Anschein der SS-Rune ließe sich tatsächlich erst durch entsprechendes Nachzeichnen der parallel verlaufenden gezackten Linien vermitteln. Gleiches gilt für die übrigen Symbole. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zusätzlich angebrachten Schriftzug "Thor Steinar" bzw. "DIVISION THOR STEINAR“. Der Insoweit von der Kammer gezogene Schluß ist eher spekulativer Art; er mag zwar möglich sein, ausschließlich für einen nicht besonders sachkundigen Beobachter jedoch nicht. Im Ergebnis erschließt sich dem unbefangen Beobachter ohne Hintergrundwissen auch bei genauem Hinsehen nicht, dass sich in dem in Wappenform niedergelegten Symbol Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen verstecken. Bei zufälliger und flüchtiger Wahrnehmung ergibt Sich vielmehr ein einheitliches, keiner Organisation zuzuordnendes Symbol. Nur Personen, die über bestimmte Kenntnisse der rechten Szene und somit Hintergrundwissen verfügen, ist derzeit bekannt, dass in dem betreffenden Symbol des Aufdrucks Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen enthalten sind. Lediglich für sie sind die einzelnen Symbole erkennbar (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Trotz Vorliegens der vorgenannten Gerichtsentscheidungen sehe ich für meinen Geschäftsbereich derzeit keinen Handlungsbedarf. Die nachrichtliche Beteiligung der übrigen Kolleginnen und Kollegen erfolgt in der Annahme, dass eine bundesweite einheitliche Klärung der Sach- und Rechtslage wünschenswert und notwendig erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Martensen Generalstaatsanwalt
Rostock, Az.: 18 0101 vom 22.11.2004
Mit Bezug wurde informiert, dass um eine erneute Prüfung der Strafbarkeit des i.R. stehenden Logos für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommem beim Generalstaatsanwalt M-V beantragt wurde. In der nun vorliegenden Antwort des Generalstaatsanwaltes wird ausgeführt, dass die strafrechtliche Relevanz des Labels „THOR STEINAR" nach wie vor nicht erkannt wird. Im Gegensatz dazu wird das Label durch die Generalstaatsanwaltschaften Berlin und Sachsen gem. § 88 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB eingestuft. Durch das BGSAMT Rostock wird die Notwendigkeit der Erlangung von, Rechtssicherheit bezüglich einer einheitlichen Verfahrensweise für den BGS weiterhin gesehen und beantragt. Bis dahin wird für den Zuständigkeitsbereich des BGSAMTes Rostock die Verfolgung des Labels im Sinne einer Straftat ausgesetzt,
Ich bitte um Untersichtung Ihres nachgeordneten Bereiches.
Im Auftrag