Thor Steinar verklagt Schönbohm |
| 21:45, 28.11.2008 |
Aus der Klageschrift:
„Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2008 hat die Klägerin das BMI auf die massiven Schäden, die ihr durch die beanstandeten amtlichen Veröffentlichungen und Wertungen entstehen, hingewiesen und Aufklärung über das Vorgehen verlangt.
Das BMI hat hierauf eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin indes verweigert, insbesondere ist man auch nicht bereit klarzustellen, daß man der Klägerin keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstellt. Lapidar heißt es lediglich, daß man […] über “Gewohnheiten und Erkennungsmerkmale extremistischer Gruppierungen“ zu unterrichten habe.
Mit Einschreiben vom 30.10.2008 wurde das BMI deshalb mit Fristsetzung zum 21.11.2008 zur Erklärung aufgefordert, die beanstandeten Veröffentlichungen nicht weiter zu verbreiten. Hierauf verweigert das BMI nunmehr jedwede Stellungnahme. […]
Mit der Berichterstattung greift der Beklagte fortdauernd mittelbar [..] rechtswidrig - und in besonders intensiver Weise in die Rechte der Klägerin ein.
Das BMI beabsichtigt mit seiner anprangernden Berichterstattung, wie dargelegt auch nachgerade potentielle Kunden vom Sortiment der Klägerin abzuschrecken und Multiplikatoren, Behörden und Bürger zu Ausgrenzungs- und Boykottmaßnahmen gegen die Klägerin selbst, ihre Betriebspartner bzw. Kunden aufzustacheln, diese gesellschaftlich zu isolieren und somit den Vertrieb des Sortiments der Klägerin einzuschränken oder im Idealfall vollständig zum Erliegen zu bringen.
Es besteht als schwere fortdauernde Beeinträchtigung ein massiver Rufschaden in der breiteren Öffentlichkeit. Dies hat insbesondere zur Folge, daß sich die behördliche Anprangerung in der Presse und durch andere Behörden fortdauernd wiederholt, was nach dem Motto, es muß ja so sein, zu geradezu grotesk verzogenen Wahrnehmungen von Tätigkeiten der Klägerin führt. […]
Das BMI hat […] indes lediglich über tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen zu berichten; dagegen weder über die von rechtsextremen Verfassungsfeinden bevorzugten Haarfärbemittel oder Kontaktlinsen bzw. deren jeweilige Hersteller, noch über die Eßgewohnheiten solcher Kreise oder eben dort bevorzugter Bekleidungsmarken und -motive. Eine solche aus Allgemeinplätzen bestehende Berichterstattung ist nämlich zum Schutz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht erforderlich. […]
Da das BMI sich aber nicht darauf beschränkt zu berichten, daß die Mitglieder bestimmter verfassungsfeindlicher Personenzusammenschlüsse eine über Zahlen wohl auch kaum nachweisbare Vorliebe für Bekleidungsstücke mit germanischen Runen oder blond gefärbte Haare entwickelt hätten, sondern eben zumindest auch die Klägerin als Hersteller von Bekleidung mit derartigen Motiven namentlich anprangert und ihre Vertriebsmöglichkeiten damit genauso einschränkt, wie sie ihren Ruf amtlich gefährdet, liegt indessen eine solche, mangels Betroffenheit eines Grundrechtsträgers grundrechtlich neutrale Berichterstattung, gerade nicht vor. […]
Daher wird beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes für das Berichtsjahr 2007 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unleserlich gemacht wurden.
2. Die Beklagte wird verurteilt in ihrem nächsten Verfassungsschutzbericht zu berichten, daß sie nicht berechtigt war, im Verfassungsschutzberichten 2007 über die Klägerin zu berichten.
3.Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, über die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten wegen der Verbreitung „rechtsextremistischer Symbolik“ zu berichten, solange und soweit sie über verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin im Berichtszeitraum nicht Beweis führt.
Hilfsweise werde ich weiter beantragen:
4.Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, über die Klägerin im Falle einer informellen Nutzung der Marke „Thor Steinar“ durch tatsächlich verfassungsfeindliche Personenzusammenschlüsse zum Zwecke der Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Bestrebungen in den Verfassungsschutzberichten zu berichten, sofern sie dabei nicht ausdrücklich klarstellt, daß sie der Klägerin selbst keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstellt.
Schlußbemerkung
Die Schurigelung der Klägerin durch das BMI hat mit der Erfüllung von dessen Aufgaben ersichtlich nicht das geringste zu tun. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Form amtspopulistischen Aktionismus, der unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbst schweren Schaden zufügt.
„Die freiheitliche Demokratie bedarf des Schutzes gegen Verfassungsfeinde. Sie braucht einen rechtsstaatlichen Verfassungsschutz. ‚Verfassungsschützerische’ Maßnahmen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind, schützen aber nicht die Verfassung, sondern schaden ihr. ... Im übrigen gilt auch hier, was Simon über den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schon in anderem Zusammenhang gesagt hat: ‚Je perfekter der Schutz ist, je ungeeigneter oder übereifriger die damit betrauten Organe sind und je weiter die Maßnahmen indirekt über den Kreis der eigentlich Gemeinten hinauswirken und Duckmäusertum erzeugen, desto mehr wächst die Gefahr, daß das Schutzobjekt seinerseits verändert oder erstickt wird und die freiheitliche Demokratie an Überlegenheit und Leuchtkraft verliert.“ (Prof. Dr. Dietrich Murswiek in „Verfassungsschutz-Mitarbeit als staatsbürgerliche Obliegenheit?“
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