Landgericht Stendal
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren Gegen XYZ hat die Strafkammer 1 des Landgerichts Stendal durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Bastobbe, die Richterin am Landgericht Weber und den Richter Dr. Steenbuck am 20. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gardelegen vom 07.06.2005 (Gz. 21 Gs 61/05) wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Beschlagnahme der Jacke der Fa. „Thor Steinar" zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben hat. Das Kleidungsstück durfte nach § 94 StPO nicht beschlagnahmt werden, weil es für die Untersuchung nicht von Bedeutung ist. Es besteht nämlich von Rechts wegen, d.h. ohne Bedeutung weiterer tatsächlicher Ermittlungen, kein. Verdacht auf ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach §§ 86a I Nr. 1, II; 86 I Nr. 4 StGB.
Die auf der Jacke abgebildete Kombination der Runen sind mit den Abzeichen nationalsozialistischer Organisationen weder identisch noch ihnen zum Verwechseln ähnlich.
Hierbei ist das pfeilförmige Schriftzeichen tiwaz oder tyr (Lautwert „t" wie Thor; vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, Stichwort „Rune"), das als Ärmelemblem der Absolventen der SA-Reichführerschulen, Kragenspiegeln der Sturmführer im Stab der SA-Reichführerschulen und als Divisionsabzeichen der 32. SS-Freiwilligen Grenadierdivision „30. Januar" Verwendung fand, mit dem als Wolfsangel bezeichneten Schriftzeichen sowilo (Lautwert „s" wie Steinar) das bei den Adjutanten der Hitler-Jugend, bei der 2. SS-Panzerdivision „Das Reich" und der 34. SS-Grenadierdivision „Landsturm Niederland" Verwendung fand, untereinander oder mit der norwegischen Nationalflagge zum Logo der Fa. „Thor Steiner" zusammengefügt, welches zugleich die leicht verfremdete Doppelsigrune der Waffen-SS enthält. Gegen eine Strafbarkeit nach § 86a 1 Nr. 1 StGB spricht nicht, daß die Runen tyr und sowilo Abzeichen nationalsozialistischer Organisationen waren, die dem heutigen Durchschnittsbürger nicht mehr bekannt sind (vgl. BGHSt 47, 354 auf Vorlage KG NStZ 2002, 148; OLG Jena NJW 2002, 310; OLG Brandenburg, Beschluß vom 07.02.2001, Az. 1 Ss 87/00 - n. v. -; Hörnle, NStZ 2002; a.A. BayObLG NStZ 1999, 190; OLG Dresden NJ 2000, 551 mit kritischer Anmerkung Bartels/Kollorz, NStZ 2000, 648) Der Wortlaut des Straftatbestandes gibt keinen Anlaß für eine einschränkende Auslegung. Die Vorschrift hat den Zweck, über den politischen Frieden hinaus auch den demokratischen Rechtsstaat zu schützen. Es soll bereits der Anschein vermieden werden, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BGHSt. 25, 30, 33; 31, 383, 387). Da § 86a StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 86a Rn 1), läßt sich nicht einwenden, weithin unbekannte Symbole seien nicht geeignet, Aufregung in der Bevölkerung zu verursachen oder eine negative Berichterstattung im Ausland zu provozieren. Durch die strafrechtliche Bewehrung des Verwendens auch weitgehend unbekannter verfassungsfeindlicher Organisationen wird verhindert, daß sich Gleichgesinnte erkennen, als eine von „den anderen" abgrenzbare Gruppe definieren und ihre gegenseitigen Bindung verfestigen. Der geschichtliche Hintergrund spricht ebenfalls gegen eine einschränkende Auslegung, weil die Ausweitung von § 86a StGB auf „zum Verwechseln ähnliche" Kennzeichen durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGB1. 1 S. 3186) Strafbarkeitslücken schließen sollte, nachdem die Anhänger nationalsozialistischen Gedankenguts verstärkt dazu übergegangen waren, mit leicht abgewandelten Symbolen ihre Zugehörigkeit zu dieser politischen Richtung zu dokumentieren und ihre verfassungsfeindlichen Ansichten zu verbreiten (vgl. BT-Drucks. 12/7960 S. 4; Dahs, NJW 1995, 553 554). Schließlich hat eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad eines Abzeichens nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit.
Das Firmenlogo der Fa. „Thor Steinar" ist den Abzeichen der genannten - heute mit Ausnahme der SS weitgehend unbekannten - nationalsozialistischen Organisationen aber nicht zum Verwechseln ähnlich.
Die von der Beschuldigten getragene Jacke erweckt weder der Anschein eines Kennzeichens einer derartigen Organisation noch vermittelt sie deren Symbolgehalt. Vielmehr entsteht ein vollkommen neuer Gesamteindruck, weil die beiden Schriftzeichen überlagert sind und nicht - wie bei_ den NS-Organisationen - einzeln verwendet werden; die Runen - abweichend von den Original_-Kennzeichen - eine wappenförmige Umrahmung enthalten; die Schriftzeichen in weißer Farbe auf rotem Grund (Einzelwappen) bzw. in weißer Farbe auf schwarzem Grund (i.V.m. der norwegischen Flagge) dargestellt sind. Die genannten Divisionen der Wappen-SS verwendeten sie lediglich in Druckerzeugnissen (schwarz auf weißem Hintergrund) oder an Fahrzeugen (weiß auf olivfarbenem Hintergrund); die Doppelsigrune der Waffen-SS erst durch eine graphische Zerlegung des Firmenabzeichens und daher erst „auf den zweiten Blick" erkennbar wird; der vormalige SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Felix Steiner nicht als Namensgeber für eine Organisation -in Betracht kommt, da die Divisionen der Waffen-SS nicht nach ihren Befehlshabern benannt wurden; die Divisionen der Waffen-SS keine Wappen auf der Uniform, d.h. in Textilform trugen; das Logo durch die norwegischen Flagge aus dem deutschnationalen Kontext gerissen wird. Die Jacke mag Anspielungen auf Symbole des Dritten Reichs enthalten. Das genügt jedoch nicht für eine Beschlagnahme, weil das StGB kein Gesinnungsstrafrecht enthält (Art. 5 GG).