Ermittlungsverfahren 329 Js 36706/04 Ihr Zeichen: S.17.6~34.04.R
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Roscher,
auf Ihre Faxanfrage vom 14.12.2004 teile ich Ihnen mit, dass das von Ihnen im Anhang übermittelte neue Firmenlogo der Mediatex GmbH ("Thor Steiner") Malkreuz mit zwei Punkten auf schildförmiger Grundfläche - diesseits für strafrechtlich unerheblich erachtet wird.